Verdienstausfallentschädigung



Für Men­schen, die auf­grund der Corona-​​​Re­ge­lun­gen unter Qua­ran­tä­ne ge­stellt wer­den oder auf­grund der Kin­der­be­treu­ung nicht ar­bei­ten kön­nen, kann eine Ver­dienst­aus­fall­ent­schä­di­gung (nach § 56 In­fek­ti­ons­schutz­ge­setz) in Frage kom­men.

Rück­wir­kend ab dem 1. Fe­bru­ar 2020 be­fris­tet bis zum 31. März 2021 sind die Re­gie­rungs­prä­si­di­en für die Ab­wick­lung von Ent­schä­di­gungs­an­trä­gen zu­stän­dig.

Die An­trag­stel­lung soll ab Mai 2020 über ein elek­tro­ni­sches Online-​​​Ver­fah­ren mög­lich sein. Die In­ter­net­sei­te, über die die An­trä­ge ge­stellt wer­den kön­nen, lau­tet:

www.ifsg-online.de

Auf die­ser In­ter­net­sei­te fin­den sich zu­sätz­lich wei­te­re hilf­rei­che In­for­ma­tio­nen für An­trag­stel­le­rin­nen und An­trag­stel­ler.

Falls Sie be­reits einen An­trag auf Ent­schä­di­gung beim Land­rats­amt Reut­lin­gen ge­stellt haben, fin­den Sie hier wei­te­re In­for­ma­tio­nen

Informationen zum Antrag