Verdienstausfallentschädigung
Für Menschen, die aufgrund der Corona-Regelungen unter Quarantäne gestellt werden oder aufgrund der Kinderbetreuung nicht arbeiten können, kann eine Verdienstausfallentschädigung (nach § 56 Infektionsschutzgesetz) in Frage kommen.
Rückwirkend ab dem 1. Februar 2020 befristet bis zum 31. März 2021 sind die Regierungspräsidien für die Abwicklung von Entschädigungsanträgen zuständig.
Die Antragstellung soll ab Mai 2020 über ein elektronisches Online-Verfahren möglich sein. Die Internetseite, über die die Anträge gestellt werden können, lautet:
www.ifsg-online.de
Auf dieser Internetseite finden sich zusätzlich weitere hilfreiche Informationen für Antragstellerinnen und Antragsteller.
Falls Sie bereits einen Antrag auf Entschädigung beim Landratsamt Reutlingen gestellt haben, finden Sie hier weitere Informationen
Informationen zum Antrag