Informationen des Landesverbands für Gehörlose

Informationen von der "Aktion Mensch"

Informationen für Blinde und Sehbehinderte

Informationen zur Masken-Pflicht in Leichter Sprache



Corona-Verordnung in leichter Sprache 


Hinweis: Diese Erklärungen wurden von der Zielgruppe noch nicht geprüft. Deshalb können sie sich noch ändern. Wenn das Gesetz sich ändert, können diese Erklärungen sich auch noch ändern.
Diese Erklärungen zur Corona-Verordnung sind in leichter Sprache geschrieben. So sind sie besser zu lesen. Wir schreiben in der männlichen Form. Damit meinen wir alle Menschen.

Corona ist sehr gefährlich. Wir müssen uns und andere Menschen schützen. Deshalb gibt es bestimmte Regeln. Diese Regeln stehen in der Corona-Verordnung. Bei der Corona-Verordnung hält sich das Sozial-Ministerium an das Infektions-Schutz-Gesetz. Die Corona-Verordnung ist in 4 große Teile aufgeteilt. Wir erklären Ihnen die Regeln in der Corona-Verordnung.


Teil 1: Allgemeine Regeln


Punkt 1: Warum gibt es die Corona-Verordnung?
Corona ist sehr gefährlich. Es ist wichtig, alle Bürger vor Corona zu schützen. Durch die Corona-Verordnung sollen sich weniger Menschen mit Corona infizieren. Ein anderes Wort für infizieren ist: anstecken. Die Behörden müssen besser herausfinden: Wie und wo genau sich Menschen mit Corona infiziert haben. Manche Menschen müssen wegen Corona ins Krankenhaus. Es kann sein, dass es irgendwann zu wenig Betten in den Krankenhäusern gibt. Auch deshalb gibt es die Regeln in dieser Corona-Verordnung. An die Regeln müssen sich alle Menschen halten. Zum Beispiel dürfen sich weniger Menschen treffen. Behörden achten auch darauf, dass sich alle an die Regeln halten. Behörden sind zum Beispiel die Polizei oder das Gesundheitsamt.
Welche Regeln gibt es? Das lesen Sie in den nächsten Punkten.

Punkt 2: Die Abstands-Regel
Wegen Corona dürfen Menschen nicht zu nahe zusammen sein. Deshalb müssen sie Abstand halten. Der Abstand muss 1,50 Meter groß sein. Müssen Sie immer Abstand halten? Nein. Haben Sie zum Beispiel eine Maske auf? Dann müssen Sie den Abstand nicht unbedingt einhalten.

Punkt 3: Das Tragen einer Mund-Nasen-Maske
In diesen Bereichen müssen Sie eine Mund-Nasen-Maske tragen:

in allen öffentlichen Verkehrs-Mitteln.

Zum Beispiel in:
  • Bussen
  • Bahnen
  • Taxen
  • Flugzeugen

in Warte-Bereichen

Zum Beispiel:
  • an Bahn-Steigen und Bushaltestellen
  •  in Bahnhöfen
  • in Flughäfen

in öffentlichen Einrichtungen

Zum Beispiel in:
  • Rathäusern
  • Ämtern
  • Volks-Hoch-Schulen

in allen Praxen und Einrichtungen vom öffentlichen Gesundheits-Dienst.

Zum Beispiel in:
  • Arzt-Praxen
  • Praxen von Therapeuten
  • Zahnarzt-Praxen
  • Krankenhäusern

Wo müssen Sie noch eine Maske tragen?
  • vor den Läden und in den Läden
  • auf Märkten
  • in Fußgänger-Zonen
  • im Unterricht in Flug-Schulen und Fahr-Schulen und bei den Prüfungen
  • in geschlossenen Räumen mit viel Publikums-Verkehr Das bedeutet: Räume, in die viele Menschen kommen. Zum Beispiel: Büros von Ämtern. Oder in geschlossenen Räumen für die Öffentlichkeit Das bedeutet: Räume, in die alle Menschen rein können. Zum Beispiel: in Volks-Hoch-Schulen.
  • in Firmen
  •  in allen Schulen außer der Grund-Schule
  • in allen Beratungs-Stellen

Wer muss keine Mund-Nasen-Maske tragen?
Diese Personen müssen keine Mund-Nasen-Maske tragen: Kinder, die jünger als 6 Jahre sind. Es gibt Menschen, die Probleme mit der Gesundheit haben. Diese Probleme können durch das Tragen einer Mund-Nasen-Maske schlimmer werden. Diese Menschen müssen auch keine Mund-Nasen-Maske tragen. Aber sie brauchen ein Attest vom Arzt.

Müssen Sie überall eine Mund-Nasen-Maske tragen?
Nein. Zum Beispiel:
  • Bei Ihrer Arbeit in Firmen. Wenn Sie den Abstand zu Ihren Kollegen einhalten können. Und wenn es keinen Publikums-Verkehr gibt.
  • Beim Arzt und in Krankenhäusern, wenn die Behandlung mit Maske nicht möglich ist.
  • beim Essen
  • Wenn sich Personen durch einen genauso guten Schutz wie die Maske schützen können. Zum Beispiel durch eine Glas-Scheibe zwischen 2 Personen.
  • beim Sport in bestimmten Einrichtungen. Zum Beispiel in Fitness-Studios.
  • in Kinder-Tages-Stätten und anderen bestimmten Einrichtungen für Kinder.

Punkt 4: Hygiene
Es gibt noch andere Regeln außer das Tragen einer Maske und die Abstands-Regel. Auch diese Regeln sollen verhindern, dass sich Menschen mit Corona infizieren. Diese Regeln heißen: Hygiene-Regeln.

Die Hygiene-Regeln sind:
  • Passen Sie auf, dass nicht zu viele Menschen zusammen stehen. So kann der Abstand eingehalten werden.
  • Lüften Sie oft die Räume.
  • Machen Sie Oberflächen und Gegenstände oft sauber. Wenn sie oft von Personen berührt werden.
  • Spülen Sie immer Ihr benutztes Besteck und Ihr benutztes Geschirr.
  • Putzen Sie oft die Waschbecken, Toiletten, Duschen und Umkleide-Kabinen.
  • Passen Sie auf, dass Sie immer genug Hand-Wasch-Mittel, Papier-Handtücher und Hand-Desinfektions-Mittel haben.
  • Tauschen Sie Schürzen und andere Dinge aus, wenn sie Personen benutzt haben.

Gibt es Ausnahmen für diese Regeln?
Ja. Wenn es genug anderen Schutz gibt.

Punkt 5: Hygiene-Konzepte
Hygiene-Konzepte sind Pläne. In diesen Plänen steht: Wie genau die Hygiene-Regeln gut durchgeführt werden können. Firmen und Behörden müssen ein Hygiene-Konzept haben. Und es zeigen können, wenn Sie nach dem Hygiene-Konzept gefragt werden.

Punkt 6: So werden Ihre Daten verarbeitet
Nehmen Sie an einer Veranstaltung teil? Wollen Sie ins Kino? Wollen Sie Essen gehen?
Für all solche Dinge und noch mehr müssen Sie diese Daten angeben:
  • Ihren Vornamen
  • Ihren Nachnamen
  • Ihre Adresse
  • Ihre Telefon-Nummer
  • Das Datum, an dem Sie zum Beispiel im Kino sind
  • Die Uhrzeit, wann Sie zum Beispiel im Kino sind

Ihre Daten werden nur gespeichert, damit sie an das Gesundheits-Amt weitergegeben werden können. Zum Beispiel: Eine Person hat sich mit Corona infiziert. Sie war im gleichen Kino wie Sie. Dann muss der Kino-Inhaber Ihre Daten an das Gesundheits-Amt weitergeben.
Ihre Daten müssen für 4 Wochen gespeichert bleiben. Dann müssen sie gelöscht werden. Ihre Daten dürfen nur an das Gesundheitsamt weiter gegeben werden.
Es ist wichtig herauszufinden, wie und wo sich eine Person mit Corona infiziert hat. Deshalb können die Polizei oder das Gesundheits-Amt Ihre Daten verlangen. Die Daten dürfen nur genutzt werden, um rauszufinden, wo sich Personen mit Corona infiziert haben.
Wollen Sie Ihre Daten nicht angeben? Dann dürfen Sie nicht an der Veranstaltung teilnehmen. Oder Sie dürfen nicht in das Restaurant. Geben Sie Ihre Daten an? Dann müssen Ihre Daten richtig sein.

Punkt 7: Zutritts-Verbote und Teilnahme-Verbote
Ein Zutritts-Verbot bedeutet: Menschen dürfen zum Beispiel nicht in bestimmte Gebäude.

Zutritts-Verbote und Teilnahme-Verbote gelten für:
  • Personen, die Kontakt mit einer infizierten Person haben oder hatten. Wenn seit dem letzten Kontakt noch keine 10 Tage her sind.
  • Personen mit: Fieber, trockenem Husten, ohne Geschmacks-Sinn und ohne Geruchs-Sinn.
Diese Verbote gelten auch für Personen, die keine Maske tragen.

Gibt es Ausnahmen von den Verboten?
Ja. Die Verbote gelten nicht: Wenn die Teilnahme an einer Veranstaltung aus bestimmten Gründen nötig ist. Und es genug Schutz für andere Personen gibt.

Punkt 8: Arbeits-Schutz
Arbeit-Geber müssen sich an diese Regeln halten:
  • Die Gefahr für ihre Beschäftigten sich bei ihrer Arbeit mit Corona zu infizieren, muss so klein wie möglich sein.
  • Der Arbeit-Geber muss Beschäftigte über Änderungen bei ihrer Arbeit wegen Corona informieren.
  • Beschäftigte müssen sich bei ihrer Arbeit immer die Hände waschen können. Und sie müssen ihre Hände desinfizieren können. Benutzte Gegenstände müssen Sie oft desinfizieren.
  • Beschäftigte müssen genug Mund-Nasen-Masken haben.

Hat einer der Beschäftigten ein Attest vom Arzt? Dann dürfen Arbeit-Geber diesen Beschäftigten bei der Arbeit nicht in Kontakt mit vielen Personen kommen lassen. Und Sie dürfen ihn nur da arbeiten lassen, wo der Abstand eingehalten werden kann. Gehören Beschäftigte zur Risiko-Gruppe? Und haben sie ein Attest von ihrem Arzt? Dann gilt für sie das Gleiche.
Für Menschen aus der Risiko-Gruppe ist Corona oft noch gefährlicher als für andere Menschen. Zum Beispiel: Wenn sie eine Lungen-Krankheit haben. Oder wenn sie Herz-Probleme haben.

Arbeit-Geber dürfen bestimmte Informationen über ihre Beschäftigten nur dann speichern und verwenden: Wenn die Beschäftigten Ihnen sagen, dass sie zur Risiko-Gruppe gehören. Die Beschäftigten müssen dem Arbeit-Geber das nicht sagen. Der Arbeit-Geber darf mit diesen Informationen nur entscheiden, wo er die Beschäftigten gut arbeiten lassen kann. Der Arbeit-Geber muss die gespeicherten Informationen löschen, wenn sie nicht mehr gebraucht werden. Oder eine Woche, nach dem diese Verordnung nicht mehr gültig ist.

Punkt 9: Treffen und private Veranstaltungen
Sie dürfen sich nur mit Personen aus einem weiteren Haushalt treffen. So dass Sie höchstens 2 Haushalte sind. Und Sie dürfen sich mit Ihren Eltern und Geschwistern treffen. Und mit den Partnern der Geschwister. Sie dürfen höchstens 5 Personen sein. Kinder, die jünger als 15 Jahre sind, werden nicht mit gezählt.

Wichtige Ausnahme!
Vom 23. Dezember bis zum 27. Dezember dürfen Sie sich mit höchstens 9 anderen Personen treffen. Also insgesamt dürfen Sie 10 Personen sein. Aus wie vielen Haushalten diese Personen kommen, ist egal. Kinder, die jünger als 15 Jahre sind, werden nicht mit gezählt.

Punkt 10: Andere Veranstaltungen
Sie wollen eine Veranstaltung durchführen? Dann müssen Sie zum Beispiel:
  • Sich an die Hygiene-Regeln halten.
  • Ein Hygiene-Konzept schreiben.
  • Die Daten von allen Teilnehmern sammeln und speichern.

Genaue Informationen finden Sie unter: Punkt 4 bis Punkt 8.
Alle Veranstaltungen im Kultur-Bereich sind verboten. Solche Veranstaltungen sind zum Beispiel:
  • Konzerte
  • Theater-Aufführungen
  • Tanz-Veranstaltungen

Das Verbot gilt natürlich auch für die Proben von solchen Veranstaltungen. Und für den Tanz-Unterricht.

Gibt es Ausnahmen?
Ja. Profi-Sport-Veranstaltungen dürfen stattfinden. Aber ohne Zuschauer.
An anderen Veranstaltungen dürfen höchstens 100 Personen teilnehmen. Die Leiter und Organisatoren der Veranstaltungen werden dabei nicht mit gezählt.

Punkt 11: Demonstrationen
Demonstrationen sind erlaubt. Egal, wie viele Personen teilnehmen. Die Leiter der Demonstrationen müssen auf den Abstand achten. Behörden können entscheiden, dass die Teilnehmer sich auch noch an andere Regeln halten müssen. Tun sie das nicht? Dann können die Demonstrationen verboten werden.

Punkt 12: Veranstaltungen von Kirchen
Veranstaltungen von Kirchen sind erlaubt. Dazu gehören auch Beerdigungen. Die Veranstaltungs-Leiter müssen sich an Punkt 4, Punkt 5 und Punkt 7 von der Corona-Verordnung halten.

Punkt 13: Welche Betriebe müssen geschlossen bleiben?
Wegen Corona müssen viele Betriebe geschlossen bleiben. Zum Beispiel:
  • Freizeit-Parks
  • Theater
  • Kinos
  • Fitness-Studios
  • Hotels und Jugend-Herbergen. Außer bei Geschäfts-Reisen.
  • Messen und Ausstellungen
  • Restaurants

Gibt es Ausnahmen?
Ja. Zum Beispiel ist Sport zu zweit erlaubt. Und Restaurants dürfen Essen zum Mitnehmen verkaufen.

Wichtiger Hinweis zu Läden
In Läden darf nur eine bestimmte Zahl von Kunden rein. Wie viele? Das kommt darauf an, wie groß der Laden ist.

Punkt 14: Regeln für bestimmte Betriebe und Einrichtungen
Bestimmte Betriebe und Einrichtungen müssen sich an Punkt 4, Punkt 5, Punkt 6, Punkt 7 und Punkt 8 von der Corona-Verordnung halten. Solche Betriebe und Einrichtungen sind zum Beispiel:
  • Hoch-Schulen
  • Musik-Schulen
  • Kunst-Schulen
  • Sonnen-Studios
  • Fitness-Studios


Teil 2 Besondere Regeln


Punkt 15: Grundsatz über besondere Regeln
Es gibt besondere Regeln. Zum Beispiel Punkte 16 bis 18. In diesen Regeln kann es Ausnahmen zu den Regeln in Teil 1 geben. Wenn es solche Ausnahmen gibt, gelten diese Ausnahmen.

Punkt 16: Zuständigkeit für bestimmte Entscheidungen
Verschiedene Ministerien dürfen zum Schutz vor Corona Regeln für verschiedene Einrichtungen festlegen.
Das Kultus-Ministerium ist zum Beispiel für diese Einrichtungen zuständig:
  • Schulen
  • Kindergärten
  • Horte

Das Wissenschafts-Ministerium ist zum Beispiel für diese Einrichtungen zu ständig:
  • Hoch-Schulen
  • Bibliotheken
  • Kinos

Das Sozial-Ministerium ist zum Beispiel für diese Einrichtungen zuständig:
  • Krankenhäuser
  • Werkstätten für Menschen mit Behinderung und Wohnheime für Menschen mit Behinderung
  • Obdachlosen-Unterkünfte

Das Innenministerium ist für Unterkünfte für Flüchtlinge zuständig.

Das Kultus-Ministerium und das Sozial-Ministerium sind zum Beispiel für diese Einrichtungen zuständig:
  • Fitness-Studios
  • Schwimm-Bäder und Saunen
  • Musik-Schulen

Das Verkehrs-Ministerium ist für alles zuständig, was mit Verkehr zu tun hat. Zum Beispiel:
  • Bus
  • Bahn
  • Prüfungen bei der Fahr-Schule

Das Wirtschafts-Ministerium und das Sozial-Ministerium sind zum Beispiel für diese Einrichtungen zuständig:
  • Hotels
  • Jugend-Herbergen
  • Messen und Ausstellungen

Das Sozial-Ministerium ist für alles zuständig, was nicht in dieser Corona-Verordnung steht.

Punkt 17: Andere Regeln vom Sozial-Ministerium
Das Sozial-Ministerium darf noch andere Regeln festlegen, um das Ausbreiten von Corona zu verhindern. Zum Beispiel das Absondern von Menschen. Absondern bedeutet: Menschen sind alleine in einem Raum. Oder in einem Haus. Zum Beispiel: Wenn sie Corona haben. Das Absondern gilt zum Beispiel:
  • Für Menschen, die aus einem anderen Land nach Deutschland einreisen.
  • Für kranke Menschen.

Das Sozial-Ministerium darf auch Berufs-Verbote erteilen. Zum Beispiel für Personen, die nicht in Baden-Württemberg wohnen. Aber dort arbeiten.

Teil 3 Das Verarbeiten von Daten


Punkt 18: Verarbeiten der Daten
Das Sozial-Ministerium darf regeln, wie die Gesundheits-Behörden und die Polizei persönliche Daten verarbeiten. Aber nur für den Infektions-Schutz. Zum Beispiel:
  • Um die Polizisten zu schützen
  • Um notwendige Maßnahmen zum Schutz vor Corona durchzuführen.
  • Um Straf-Taten beim Infektions-Schutz-Gesetz rauszufinden.

Punkt 19: Was passiert, wenn Sie sich nicht an die Regeln halten?
Halten Sie sich nicht an die Regeln in dieser Corona-Verordnung? Dann ist das eine Ordnungs-Widrigkeit. Eine Ordnungs-Widrigkeit ist strafbar. Zum Beispiel müssen Sie dann Strafe zahlen.

Teil 4 Schluss-Vorschriften


Punkt 20: Andere Regeln
Behörden dürfen auch andere Regeln zum Schutz vor Corona festlegen. Auch, wenn sie nicht in der Corona-Verordnung stehen. Bei bestimmten Gründen können die Behörden Ausnahmen von den Regeln in der Corona-Verordnung machen. Das Sozial-Ministerium kann den Behörden noch andere Regeln geben. Wenn Corona in einem bestimmten Landkreis sehr stark ist.

Punkt 21: Wie lange gilt die Corona-Verordnung?
Die Corona-Verordnung gilt bis zum 27. Dezember 2020.



Vorlage für E-Mail oder Fax bei Verdacht auf eine Erkrankung mit Corona

Vorlage für E-Mail oder Fax zur Anforderung des ärztlichen Bereitschaftsdienstes




Allgemeine Informationen zum Corona-Virus in Leichter Sprache

Informationen der Stadt Metzingen zum Corona-Virus in Leichter Sprache