Maskenpflicht in städtischen Gebäuden gilt weiterhin


Wegen der aktuell hohen Corona-Infektionszahlen gilt für volljährige Besucherinnen und Besucher der Stadtverwaltung weiterhin die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske. Personen zwischen sieben und 18 Jahren müssen während des Besuchs in städtischen Gebäuden eine medizinische Maske tragen.

Diese Regelungen gelten auch für die Stadtbücherei, für Trauerfeiern, für Eheschließungen und für Gremiensitzungen sowie in allen Verwaltungs- und Betriebsgebäuden. Die Stadtverwaltung Metzingen beruft sich dabei auf das Hausrecht, nachdem in der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg vom 3. April das Tragen eines medizinischen Mund-Nasenschutzes empfohlen wurde.

Empfehlung zum Tragen einer Maske in pädagogischen Betreuungssituationen

In der Kinder- und Jugendarbeit (beispielsweise im Familienzentrum oder im Jugendhaus) gilt die Maskenpflicht nur außerhalb von pädagogischen Betreuungssituationen (zum Beispiel beim Bringen oder Abholen). In pädagogischen Betreuungssituationen ist das Tragen einer FFP2-Maske (für Volljährige) oder einer medizinischen Maske (zwischen sieben und 18 Jahren) empfohlen und ist daher auf freiwilliger Basis immer möglich.