Angepasste Maskenpflicht in städtischen Gebäuden


Wegen der anhaltend hohen Corona-Infektionszahlen gilt für Besucherinnen und Besucher der Stadtverwaltung weiterhin die Pflicht zum Tragen einer Maske. Ab sofort reicht für Personen ab sieben Jahren während des Besuchs in städtischen Gebäuden auch eine medizinische OP-Maske aus. Die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske besteht nicht mehr, aber die Besucherinnen und Besucher können Sie auf freiwilliger Basis weiterhin benutzen.

Diese Regelungen gelten wie gehabt auch für die Stadtbücherei, für Trauerfeiern, für Eheschließungen und für Gremiensitzungen sowie in allen Verwaltungs- und Betriebsgebäuden. Die Stadtverwaltung Metzingen beruft sich dabei auf ihr Hausrecht, nachdem in der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg vom 3. April das Tragen eines medizinischen Mund-Nasenschutzes weiterhin grundsätzlich empfohlen wird und die Infektionszahlen leider immer noch sehr hoch sind.

Empfehlung zum Tragen einer Maske in pädagogischen Betreuungssituationen

In der Kinder- und Jugendarbeit (beispielsweise im Familienzentrum, im Jugendhaus oder in den Kindertagesstätten) gilt die Maskenpflicht weiterhin nur außerhalb von pädagogischen Betreuungssituationen (zum Beispiel beim Bringen oder Abholen). In pädagogischen Betreuungssituationen ist das Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes auf freiwilliger Basis weiterhin immer möglich.