Veröffentlichung der Bodenrichtwerte für die Grundsteuererklärung erst zu einem späteren Zeitpunkt
Schon viele Grundstücksbesitzer haben vom Finanzamt die Aufforderung erhalten, die Daten zur Berechnung der neuen Grundsteuer abzugeben. Diese Erklärung soll bis zum 31. Oktober erfolgt sein. Dazu benötigt man die Grundstücksfläche, die dem Kaufvertrag oder dem Grundbuchauszug entnommen werden kann und den Bodenrichtwert. Diese Bodenrichtwerte werden von den unabhängigen Gutachterausschüssen der Kommunen ermittelt und sollen ab dem 1. Juli über das zentrale Bodenrichtwertinformationssystem in Baden-Württemberg (Boris-BW) kostenlos abrufbar sein.
Für die Gemeinden Bad Urach, Dettingen, Grabenstetten, Grafenberg, Hülben und Metzingen werden die aktualisierten Bodenrichtwerte 2021 aus technischen Gründen leider nicht zum 1. Juli zur Verfügung stehen. Der Gemeinsame Gutachterausschuss Metzingen arbeitet mit Hochdruck an einer Lösung. Deshalb auch die Bitte, nur in dringenden Angelegenheiten Kontakt mit den Gemeinden aufzunehmen. Sobald die Daten vorliegen, wird die Geschäftsstelle des Gemeinsamen Gutachterausschusses umgehend über Presse, Webseite und Mitteilungsblatt darüber informieren.
Die Geschäftsstelle des Gemeinsamen Gutachterausschusses bei der Stadt Metzingen ist von Dienstag bis Donnerstag, von 9 bis 12 Uhr unter Telefon 07123 / 925 126 erreichbar. Hintergrund ist die Reform der Grundsteuer. Das Bundesverfassungsgericht hat 2018 entschieden, dass die Bewertung von Grundstücken für die Grundsteuer gegen das Grundgesetz verstößt. Die bisherige Berechnung beruhte noch auf veralteten Wertverhältnissen.
Baden-Württemberg hat im Jahr 2020 ein eigenes Landesgrundsteuergesetz erlassen. Die Grundsteuer in Baden-Württemberg wird somit landesspezifisch geregelt.
Das Landesgrundsteuergesetz (LGrStG) bildet ab dem 1. Januar 2025 die neue rechtliche Grundlage für die Grundsteuer. Die Grundsteuerreform wirkt sich somit erstmals in den Grundsteuerbescheiden für das Jahr 2025 aus. Allerdings werden die Grundsteuerwerte bereits zum Stichtag 1. Januar 2022 neu festgestellt und daher alle Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer schon jetzt dazu aufgefordert, eine Steuererklärung bis zum 31. Oktober 2022 an das zuständige Finanzamt abzugeben. Weitere Informationen: