Visa-Angelegenheiten

Visumpflichtige ausländische Staatsangehörige müssen grundsätzlich vor der Einreise bei der jeweiligen zuständigen deutschen Auslandsvertretung in ihrem Heimatland ein Visum für die Einreise beantragen.

Ob ein Visum benötigt wird, erfahren Sie über die Botschaft des jeweiligen Landes.

Über die Erteilung von Besuchervisa entscheidet die Auslandsvertretung in eigener Zuständigkeit in der Regel ohne Beteiligung der inländischen Ausländerbehörde. Die Auslandsvertretung verlangt grundsätzlich die Vorlage einer Verpflichtungserklärung nach    § 68 AufenthG. Diese wird vom Ausländeramt ausgefüllt und beglaubigt. Der Gastgeber muss dabei persönlich vorsprechen und seine Unterschrift beim Amt leisten.

Der Gastgeber verpflichtet sich, für sämtliche Kosten des Besuchsaufenthalts, einschließlich der Kosten im Krankheitsfall, aufzukommen. Die Verpflichtungserklärung wird vom Gastgeber an den Besucher geschickt, dieser legt die Bescheinigung bei der Antragstellung für das Visum vor.

Visa für einen Aufenthalt von länger als 3 Monaten (z. Bsp. zwecks Familienzusammenführung, Studium, Au-Pair, Sprachkurs) werden nur mit Zustimmung der inländischen Ausländerbehörde erteilt. Der Antrag wird ebenfalls bei der zuständigen Auslandsvertretung gestellt, die sich dann über die inländische Ausländerbehörde bzw. mit der Kontaktperson in Verbindung setzt.

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Ansprechpartner
  • Ausländerangelegenheiten - Buchstaben N bis Z
  • Ausländerangelegenheiten - Buchstaben C und F bis M
  • Ausländerangelegenheiten - Buchstaben A, B, D und E
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Formular & Online-Prozess
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Verfahrensablauf

Regelmäßig benötigte Unterlagen:

- Nachweis über Lebensunterhalt der letzten 3 Monate (Lohnabrechungen)
- Personalausweis/Pass
- vollständige Personalien und Adresse des Besuchers

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Kosten/Leistung

Für die Ausstellung der Verpflichtungserklärung: 29,00 €

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Zugehörigkeit zu