Verpflichtungserklärung gem. §68 AufenthG

Der Erklärende (Gastgeber) ist nach § 68 AufenthG verpflichtet, sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers
einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch der genannten Person beruhen. Aufwendungen, die auf Beitragsleistungen beruhen, sind nicht zu erstatten.

Um bei der deutschen Auslandsvertretung ein Visum für einen Besuchsaufenthalt beantragen zu können, ist unter anderem die Vorlage einer Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG erforderlich.

Diese Verpflichtungserklärung wird vom Gastgeber gegenüber der Ausländerbehörde seines Wohnortes abgegeben.

Bitte reichen Sie die Unterlagen zur Abgabe der Verpflichtungserklärung entweder per Mail oder in Kopie per Post ein. Nach Prüfung der Unterlagen erhalten Sie einen Termin zur Abgabe der Verpflichtungserklärung.

Formular Verpflichtungserklärung

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Ansprechpartner
  • Ausländerangelegenheiten - Buchstaben N bis Z
  • Ausländerangelegenheiten - Buchstaben C und F bis M
  • Ausländerangelegenheiten - Buchstaben A, B, D und E
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Erforderliche Unterlagen

Damit die Ausländerbehörde gegeüber der deutschen Auslandsvertretung bestätigen kann, dass der Lebensunterhalt des Besuchs abgesichert ist, sollten Sie als Gastgeber folgende Unterlagen vorlegen:

  • Reisepass oder Personalausweis
  • Nachweis über Ihren Lebensunterhalt
    • wenn Sie berufstätig sind: Ihre letzten 3 Gehaltsabrechnungen
    • wenn Sie selbständig sind: formlose Bestätigung Ihres Steuerberaters über Ihren Gewinn nach Steuer der letzen 3 Monate
    • wenn Sie arbeitslos sind: Arbeitslosengeldbescheid
    • wenn Sie Rentner sind: Rentenbescheid
  • Angaben über die Höhe der monatlichen Miete
  • Angaben über sonstige monatliche Belastungen bzw. Kredite
  • Angaben über Unterhaltsleistungen gegenüber dritten Personen
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Kosten/Leistung

Die Gebühr beträgt 29,00 €.

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Rechtsgrundlage

§ 68 AufenthG

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Weitere Hinweise

Der Hauptverdiener muss persönlich erscheinen, da nur dieser das Formular unterzeichnen darf.

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Zugehörigkeit zu