Namensänderung

Das deutsche Namensrecht ist durch die entsprechenden Vorschriften des bürgerlichen Gesetzbuches umfassend und grundsätzlich abschließend geregelt. Eine öffentlich-rechtliche Namensänderung dient dazu, Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen. Sie hat Ausnahmecharakter und darf nicht dazu dienen, die Grundsätze des deutschen Namensrechts zu unterlaufen.

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Verfahrensablauf

Die öffentlich-rechtliche Namensänderung kann nur dann in Betracht kommen wenn es keine andere gesetzliche Regelung gibt zu einem bestimmten Namen zu kommen.
Ein wichtiger Grund muss die Namensänderung rechtfertigen. Diese Begründung ist genauestens schriftlich darzulegen. Sie ist nur dann gerechtfertigt, wenn das schutzwürdige Interesse des Antragstellers an der Namensänderung überwiegt gegenüber den etwa entgegenstehenden schutzwürdigen Interessen anderer Beteiligter und den in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck kommenden Grundsätzen der Namensführung – zu denen auch die Ordnungsfunktion und das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des überkommenen Namens gehören.
Ein wichtiger Grund der Namensänderung ist bspw. nicht gegeben – wenn der Name nur fremdländisch klingt, ein Name vor dem Aussterben bewahrt werden soll oder die Identifizierung durch Gläubiger erschwert werden soll.

Anträge für Namensänderungen erhalten Sie beim Standesamt Ihres Wohnortes. Voraussetzung hierfür ist zunächst die Vorlage aller notwendigen Unterlagen um eine Vorprüfung der Namensänderung vorzunehmen bzw. abzuklären ob eine andere gesetzliche Möglichkeit Vorrang hat. Bei minderjährigen Antragstellern ist der gesetzliche Vertreter zuständig. Die Prüfung eines Namensänderungsantrages und der Ausschluss anderer gesetzlicher Regelungen vorab, bedarf einer langwierigen Prüfung und ist i. d. R. nicht unter 3 Monaten zu entscheiden.

Wirksam wird eine Namensänderung erst nach Unanfechtbarkeit des Bescheides (möglicherweise Einsprüche von Beteiligten).
Danach sind Ausweise, Führerscheine, Fahrzeugschein u. a. Dokumente zu ändern.

Die Namensänderungsbehörde teilt die Entscheidung mit:

· dem Einwohnermeldeamt
· dem Geburtsstandesamt
· dem Eheschließungsstandesamt
· der Lebenspartnerschaftsbehörde

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Erforderliche Unterlagen

· Aufenthaltsbescheinigung des Wohnsitzes
· beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister
· begl. Ausdruck aus dem Eheregister (bei Verheirateten)
· Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden (Antragsteller ab 14 Jahren)
· Verdienstbescheinigung
· ausführliche, schriftliche Begründung
· Erklärungen über frühere Namensänderungen oder deren Antrag (mit Entscheidung)

Die Namensänderungsbehörde selber holt zum Antrag folgende Auskünfte ein:

· Anfrage an das Schuldnerverzeichnis beim Amtsgericht
· Anfrage bei der zuständigen Polizeidienststelle
· ggf. bei weiteren Behörden und an der Namensänderung beteiligte Personen.

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Kosten/Leistung

Die Gebühr für eine öffentlich-rechtliche Namensänderung wird errechnet aus dem mit der Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwand und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Antragsteller und dessen wirtschaftlichen Verhältnissen.

Änderung eines Familiennamens: 2,50 Euro bis 1.022,00 Euro
Änderung eines Vornamens: 2,50 Euro bis 255,00 Euro.
Ablehnung des Antrages: ebenfalls kostenpflichtig

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Satzung
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Zugehörigkeit zu