Beglaubigungen

Mit der amtlichen Beglaubigung bestätigt die Behörde, dass die Kopie mit dem Original übereinstimmt. Kopien können sein:

  • Abschriften
  • Ablichtungen
  • Vervielfältigungen
  • Negative

Die zuständige Stelle beglaubigt die Kopie durch einen Beglaubigungsvermerk. Dieser muss folgende Angaben enthalten:

  • genaue Bezeichnung des Originals, dessen Kopie beglaubigt wird
  • Feststellung, dass die Kopie mit dem Original übereinstimmt
  • Ort und Tag der Beglaubigung
  • Dienstsiegel und Unterschrift der beglaubigenden Person und
  • wenn das Original nicht von einer Behörde ausgestellt worden ist:
    Hinweis, dass die beglaubigte Kopie nur bei der Behörde vorgelegt werden darf, für die sie beantragt ist

Hinweis: Zusätzliche Feststellungen enthalten Ausdrucke von elektronischen Dokumenten, die mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind. In diesem Fall werden die Unterschrift des oder der Bediensteten und das Dienstsiegel durch eine qualifizierte Signatur ersetzt.

In erster Linie beglaubigen Stellen Kopien von Schriftstücken, die sie selbst ausgestellt haben (z.B. beglaubigt die Schule eine Kopie des von ihr ausgestellten Schulzeugnisses). Ihre Wohnortgemeinde kann behördliche Schriftstücke oder Abschriften beglaubigen, die Sie einer anderen deutschen Behörde vorlegen müssen.

Achtung: Zwischen beglaubigten Kopien und der Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens ist zu unterscheiden. Mit der Beglaubigung einer Unterschrift wird bestätigt, dass die Urkunde von der Person stammt, die sie unterzeichnet hat (z.B. Schriftstücke, für die eine öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben ist).

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Teams
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zuständige Stelle
  • jede Behörde für Abschriften von Schriftstücken,
    • die sie selbst ausgestellt hat oder
    • die für ihren eigenen Gebrauch bestimmt sind
  • die Gemeinde Ihres Wohnortes für die amtliche Beglaubigung von Schriftstücken,
    • die von einer deutschen Behörde ausgestellt worden sind oder
    • deren Abschrift zur Vorlage bei einer deutschen Behörde benötigt werden
  • jeder Notar und jede Notarin

Hinweis: Adressen der Notare und Notarinnen in Deutschland finden Sie bei der Bundesnotarkammer.

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Voraussetzungen

Sie möchten Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen oder Negative amtlich beglaubigen lassen.

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Verfahrensablauf

Legen Sie bei der zuständigen Stelle das Originalschriftstück vor, dort werden die benötigten Kopien erstellt und der Beglaubigungsvermerk angebracht.

Hinweis: Die Kopien müssen Sie zusätzlich zur anfallenden Gebühr bezahlen.

Sie können persönlich zu der zuständigen Stelle gehen oder eine Vertretung schicken. Der vertretenden Person müssen Sie eine schriftliche Vollmacht erteilen.

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Erforderliche Unterlagen
  • Personalausweis oder Reisepass
  • die Urschrift (Originalschriftstück)
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Frist/Dauer

keine

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Bearbeitungsdauer

Bei den zuständigen Behörden erfragen

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Kosten/Leistung

Die Gebühr richtet sich nach der Anzahl der Kopien bzw. Beglaubigungen.

1.Beglaubigung+Kopie: 5,20€ (4,20€+1,00€)

2.Beglaubigung+Kopie: 3,50€ (2,50€+1,00€)

DIN A3 Kopie oder Farbe 1.Beglaubigung: 7,30€ (4,20€+3,10€)

DIN A3 Kopie oder Farbe 2.Beglaubigung: 5,60€ (2,50€+3,10€)

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Rechtsbehelf

keiner

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Sonstiges

Personenstandsurkunden können Sie nicht beglaubigen lassen. Näheres dazu finden Sie in den Verfahren zum Thema, zum Beispiel Eheurkunde - Ausstellung beantragen oder Geburtsurkunde beantragen.

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Rechtsgrundlage
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Zugehörigkeit zu