Grundsicherung

Im Rahmen der Rentenreform 2001 wurde das neue Gesetz über eine bedarsfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung verabschiedet. Bei der Grundsicherung handelt es sich um eine eigenständige, bedürftigkeitsabhängige Leistung, die Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, und Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und auf Dauer voll erwerbsgemindert sind, zur Sicherung des Lebensunterhaltes dient.

Die Leistung ist allerdings bedarfsorientiert, greift also nur, wenn das eigene Einkommen und Vermögen des Leistungsberechtigten und deren Ehegatten oder Partner nicht ausreicht, um den Grundbedarf zu decken.

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Ansprechpartner
  • Sachbearbeiterin Wohngeld (Buchstaben A - K) und Ortsbehörde Rentenversicherung
  • Sachbearbeiterin Wohngeld (Buchstaben L - Z) und Ortsbehörde Rentenversicherung
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Verfahrensablauf

Zuständig ist das Landratsamt Reutlingen.

Die Leistungen der Grundsicherung werden nur auf Antrag gewährt.

Es sind Nachweise über die monatlichen Einkünfte und Ausgaben sowie über das vorhandene Vermögen vorzulegen.

Die Anträge können beim Fachbereich Soziales der Stadt Metzingen gestellt werden. Von dort werden Sie an das für die Bearbeitung zuständige Landratsamt Reutlingen weitergeleitet.

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Frist/Dauer

Grundsicherungsleistungen werden jeweils ab dem Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde, gewährt.

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Zugehörigkeit zu