Mobilfunkanlagen
Antennen einschließlich der Masten bis 10 m Höhe und zugehörige Versorgungseinheiten bis
10 m³ Brutto-Rauminhalt sind nach Ziffer 5 c) des Anhangs zu § 50 Abs. 1 LBO verfahrensfrei.
Dies gilt auch für die Nutzungsänderung bei bestehenden Anlagen in dieser Größenordnung, wenn darauf eine Mobilfunkanlage installiert wird.
Mobilfunkanlagen müssen der 26. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes vom 20.12.1996 (26. BImSchV- Verordnung über elektromagnetische Felder) entsprechen.
Dies ist durch eine Standortbescheinigung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post nachzuweisen.