Mobilfunkanlagen

Antennen einschließlich der Masten bis 10 m Höhe und zugehörige Versorgungseinheiten bis
10 m³ Brutto-Rauminhalt sind nach Ziffer 5 c) des Anhangs zu § 50 Abs. 1 LBO verfahrensfrei.
Dies gilt auch für die Nutzungsänderung bei bestehenden Anlagen in dieser Größenordnung, wenn darauf eine Mobilfunkanlage installiert wird.

 

 

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Verfahrensablauf

Mobilfunkanlagen müssen der 26. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes vom 20.12.1996 (26. BImSchV- Verordnung über elektromagnetische Felder) entsprechen.

Dies ist durch eine Standortbescheinigung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post nachzuweisen.

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Zugehörigkeit zu