Verbrennungsverbote
Anfang der 70er Jahre wurde in einigen Baugebieten in Metzingen von der Möglichkeit im Baugesetzbuch Gebrauch gemacht, die Verwendung luftverunreinigender Brennstoffe durch Verbrennungsverbote zu beschränken.
Das Verbot bezog sich auf feste und flüssige Brennstoffe (Holz, Kohle, Briketts, Heizöl), davon ausgenommen waren offene Kamine.
Brennstoffsatzungen gibt es für folgende Gebiete:
- Hart-Hölzle
- Hart-Hölzle 2. Planungsabschnitt
- Hölzle
- Hart I und II
- Neugreuth - Nord
- Hart-Wagenrain
- Nordtangente/Teilbereich Wohnen am Korrenbach
Am 28.11.2002 hat der Metzinger Gemeinderat eine Lockerung der Verbrennungsverbote für feste Brennstoffe unter Einhaltung strenger Grenzwerte beschlossen; beim Nachweis der Einhaltung technischer Grenzwerte ist die Erteilung einer Ausnahme auf Antrag möglich.
Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme:
- Einhaltung der Anforderungen der 1. BImSchV bei Heizanlagen für feste Brennstoffe von mehr
als 15 kW
Eine Ausnahme kann künftig bei Heizungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung bis 15 kW erteilt werden, wenn bei betriebswarmem Zustand der Feuerstätte die Kohlenmonoxid-Konzentration im Abgas den Grenzwert von 1,5 g/Nm³ bezogen auf 13 % O2 nicht überschreitet.
Die Einhaltung des festgesetzten Grenzwertes ist durch eine Bescheinigung des Herstellers, ausgestellt von einer anerkannten Prüfstelle, nachzuweisen. Bei Grundöfen erfolgt der Nachweis über entsprechende Messungen vor Ort durch den Schornsteinfeger.
Erforderliche Unterlagen für die Antragstellung:
- Formular "Antrag auf Erteilung einer Ausnahme vom Verbrennungsverbot für feste und flüssige
Brennstoffe
-Zertifizierung einer anerkannten Prüfstelle über die Einhaltung des festgesetzten Grenzwertes
(Hersteller)
- Formular "Technische Angaben über Feuerungsanlagen"