Widmungen (Straßenrecht)

Wenn Grundstücke als öffentliche Verkehrsflächen dieser besonderen Zweckbestimmung dienen, werden sie in Bebauungsplänen entsprechend gekennzeichnet.
Nach § 5 Straßengesetz Baden-Württemberg müssen sie zur Erlangung der Rechtsgültigkeit als solche "gewidmet" werden.
Wenn die öffentliche Verkehrsfläche für den Verkehrsnutzung entbehrlich ist oder wenn überwiegende Gründe des Allgemeinwohls die Einziehung erforderlich machen, kann diese nach § 7 Straßengesetz Baden-Württemberg "entwidmet" (eingezogen) werden.

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