Sanierungsrechtliche Genehmigungen
Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde
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die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstücks und die Bestellung und Veräußerung eines Erbbaurechts;
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die Bestellung eines das Grundstück belastenden Rechts
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ein schuldrechtlicher Vertrag, durch den eine Verpflichtung zu einem der in Nummer 1 oder 2 genannten Rechtsgeschäfte begründet wird; ist der schuldrechtliche Vertrag genehmigt worden, gilt auch das in Ausführung dieses Vertrags vorgenommene dingliche Rechtsgeschäft als genehmigt;
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die Begründung, Änderung oder Aufhebung einer Baulast;
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die Teilung eines Grundstücks.
Die Prüfung, ob die Erteilung einer sanierungsrechtlichen Genehmigung erforderlich ist, wird vom Notar beantragt.