Vorkaufsrecht

Das Vorkaufsrecht der Gemeinde bezieht sich nur auf Kaufverträge.

Ein Vorkaufsrecht steht der Gemeinde zu

1. im Geltungsbereich eines Bebauungsplans unter bestimmten Voraussetzungen
2. in einem Umlegungsgebiet
3. in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet und städtebaulichen Entwicklungsbereich
4. im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung
5. im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplans unter bestimmtenn Voraussetzungen
6. in Gebieten, die nach §§ 30, 33 oder 34 (2) BauGB vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können, soweit die Grundstücke unbebaut sind

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Ansprechpartner
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Verfahrensablauf
Das beurkundende Notariat fragt bei der Gemeinde schriftlich nach, ob ein Vorkaufsrechtsanspruch besteht. Erst wenn ein sog. "Negativzeugnis" vorliegt, darf der Grunderwerb im Grundbuch vollzogen werden.
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Kosten/Leistung
Gebührenverzeichnis der Stadt Metzingen
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Zugehörigkeit zu