Fliegende Bauten
Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, wiederholt auf- und abgebaut (wieder aufgestellt) zu werden. Dazu gehören zum Beispiel Zelte (ab 75 m² Grundfläche), Fahrgeschäfte usw.
Fliegende Bauten dürfen erst dann in Gebrauch genommen werden, wenn die Aufstellung der baulichen Anlage der Baurechtsbehörde unter Vorlage des Prüfbuches angezeigt wurde und eine Abnahme (Baukontrolle) erfolgt ist. Die Gebrauchsabnahme ordnet die Baurechtsbehörde an.
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