Sperrzeitverkürzung
Schank- und Speisewirtschaften sowie öffentliche Vergnügungsstätten dürfen bis 3.00 Uhr in der Nacht geöffnet haben. Die Sperrzeit gilt danach bis 6.00 Uhr am Morgen. In der Nacht von Freitag auf Samstag und von Samstag auf Sonntag beginnt die Sperrzeit erst um 5.00 Uhr. Bei Spielhallen beginnt die Sperrzeit durchgängig bereits um 0.00 Uhr.
Während der Sperrzeit muss der Betrieb geschlossen sein.
Wenn ein öffentliches Bedürfnis besteht oder besondere örtliche Verhältnisse dies erfordern, dann kann die Sperrzeit verkürzt, aber auch verlängert werden.
- Sie können das PDF-Formular herunterladen und ausdrucken. Sperrzeitverkürzung
Erforderliche Unterlagen:
- formloser Antrag mit ausführlicher Begründung (für einzelne Anlässe wie Hochzeiten, Jubiläen, Veranstaltungen genügt die Angabe)
Die Gebühr wird nach der Dauer der Verkürzung und nach der Größe des Lokals berechnet.