Kirchenzugehörigkeit und Kirchensteuer - Kirchenaustritt erklären
Der Austritt aus einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, ist beim Standesamt persönlich zur Niederschrift zu erklären. Zuständig für die Beurkundung der Austrittserklärung ist das Standesamt Ihres Wohnortes.
-
Standesamt
-
Standesamt
Sie möchten aus Ihrer Kirche austreten.
Staatlicher Rechtskreis
Den Austritt aus einer Religionsgemeinschaft müssen Sie gegenüber dem für Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zuständigen Standesbeamten erklären. Die Erklärung können Sie entweder persönlich zur Niederschrift abgeben oder in öffentlich beglaubigter Form per Post einreichen. Sie darf keine Bedingungen oder Zusätze enthalten.
Mit Ablauf des Monats, in dem der Austritt wirksam wird, endet die Kirchensteuerpflicht. Ab dem nachfolgenden Monat müssen Sie keine Kirchensteuer mehr zahlen.
Die zuständige Stelle teilt den Austritt der betroffenen Religionsgemeinschaft und der Meldebehörde mit. Möglicherweise ist die Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft auch in das Personenstandsregister (Geburts-, Ehe- und Lebenspartnerschaftsregister) eingetragen worden. Auf Wunsch teilt dann das zuständige Standesamt den Austritt auch dem Standesamt mit, das Ihr Personenstandsregister führt.
Die Meldebehörde stellt der Finanzverwaltung die Information über den Austritt aus der Religionsgemeinschaft zur Verfügung, damit diese die ELStAM entsprechend ändern und dem Arbeitgeber automatisch zum Abruf zur Verfügung stellen kann.
Rechtskreis der Religionsgemeinschaft
Die Religionsgemeinschaft beurteilt Eintritt und Zugehörigkeit zunächst nach ihrem Recht. Einen Austritt kennen Religionsgemeinschaften in der Regel nicht. Es gibt Übertrittsvereinbarungen zwischen unterschiedlichen Religionsgemeinschaften. Diese Vereinbarungen lassen den Austritt aus einer Religionsgemeinschaft mit dem Eintritt in eine andere zusammenfallen.
· ihre Eheurkunde (sofern verheiratet)
· ihre begl. Abschrift aus dem Geburtenregister oder Geburtsurkunde (nicht verheiratet)
· ggf. eine Taufbescheinigung