Kirchenzugehörigkeit und Kirchensteuer - Kirchenaustritt erklären
Der Austritt aus einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, ist beim Standesamt persönlich zur Niederschrift zu erklären. Zuständig für die Beurkundung der Austrittserklärung ist das Standesamt Ihres Wohnortes.
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Standesamt
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Standesamt
Sie möchten aus einer Kirche, einer Religionsgemeinschaft oder einer Weltanschauungsgemeinschaft austreten, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist.
Staatlicher Rechtskreis
Den Austritt aus einer Religionsgemeinschaft müssen Sie gegenüber dem für Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zuständigen Standesbeamten erklären. Die Erklärung können Sie entweder persönlich zur Niederschrift abgeben oder in öffentlich beglaubigter Form per Post einreichen. Sie darf keine Bedingungen oder Zusätze enthalten.
Mit Ablauf des Monats, in dem der Austritt wirksam wird, endet die Kirchensteuerpflicht. Ab dem nachfolgenden Monat müssen Sie keine Kirchensteuer mehr zahlen.
Die zuständige Stelle teilt den Austritt der betroffenen Religionsgemeinschaft und der Meldebehörde mit.
Die Meldebehörde stellt der Finanzverwaltung die Information über den Austritt aus der Religionsgemeinschaft zur Verfügung, damit diese die ELStAM entsprechend ändern und dem Arbeitgeber automatisch zum Abruf zur Verfügung stellen kann.
Reisepass oder Personalausweis
Hinweis: Ein Nachweis der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft ist nicht erforderlich.
Die Kirchensteuerpflicht endet mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem Sie Ihren Kirchenaustritt beim Standesamt erklärt haben, oder ab dem darauffolgenden Kalendermonat.
30,90 Euro
Weitere Informationen erhalten Sie bei dem für den Kirchenaustritt zuständigen Standesamt.