Aufenthaltserlaubnis

Für die Einreise und den Aufenthalt benötigen Ausländer grundsätzlich einen Aufenthaltstitel. Oft ist bereits vor der Einreise nach Deutschland ein Visum bei der jeweiligen deutschen Botschaft des Ausreiselandes einzuholen.

Folgende Ausführungen sollen einen kurzen Überblick über die momentane Rechtslage geben, erheben jedoch keinerlei Anspruch auf Vollständigkeit.

Für Fragen im Einzelfall stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen der Abteilung Bürgerdienste, Ausländerwesen gerne zur Verfügung.

Das bisherige Ausländergesetz wurde am 01.01.2005 durch das neue Aufenthaltsgesetz, das Kernstück des neuen Zuwanderungsrechts, abgelöst. Die Vielzahl verschiedener Aufenthaltstitel wurde dadurch reduziert:

Die Aufenthaltsbewilligung, die Aufenthaltsbefugnis und die Aufenthaltsberechtigung fallen ersatzlos weg. Es wird nun nur noch unterschieden zwischen einer zeitlich befristeten Aufenthaltserlaubnis, die jeweils für einen bestimmten Zweck (z.B. humanitäre Gründe, familiäre Gründe, Ausbildung oder Erwerbstätigkeit) erteilt wird, und einer unbefristeten Niederlassungserlaubnis.


Gültigkeit bisheriger Titel:

Aufenthaltsbefugnis und Aufenthaltsbewilligung gelten bis zu ihrem Erlöschen als befristete Aufenthaltserlaubnis fort. Nach Ablauf des Aufenthaltstitels wird dann auf Antrag entschieden, ob und welcher neue Titel erteilt werden kann.

Die unbefristete Aufenthaltserlaubnis und die Aufenthaltsberechtigung gelten als Niederlassungserlaubnis fort. Diese Titel können auf Antrag umgeschrieben werden, was jedoch nicht notwendig ist.


Freizügigkeit von EU-Bürgern:

Seit Februar 2013 ist die Freizügigkeitsbescheinigung abgeschafft. Unionsbürger, die die Voraussetzung nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU erfüllen, haben ein Recht auf Einreise und Aufenthalt.

Arbeitserlaubnis:

Eine Arbeitserlaubnis wird nur noch in Einzelfällen von der Agentur für Arbeit ausgestellt.

Grundsätzlich lässt die Aufenthaltserlaubnis durch einen entsprechenden Vermerk erkennen, ob Erwerbstätigkeit gestattet ist.

Integrationskurse:

Neu eingeführt wurden Integrationskurse (Sprachkurse). Einen Anspruch auf Teilnahme erwerben im Regelfall nur Personen die erstmals ab dem 01.01.2005 eine Aufenthaltserlaubnis erhalten und die deutsche Sprache nicht ausreichend beherrschen. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch schon länger in Deutschland Lebende eine Zulassung zum Sprachkurs erhalten. Eine Bestätigung über die Teilnahmeberechtigung wird bei Ihrer Ausländerbehörde ausgestellt.

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Ansprechpartner
  • Ausländerangelegenheiten - Buchstaben N bis Z
  • Ausländerangelegenheiten - Buchstaben C und F bis M
  • Sachgebietsleiterin Ausländerangelegenheiten
  • Ausländerangelegenheiten - Buchstaben A, B, D und E
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Verfahrensablauf

Der Antragsteller muss persönlich beim Fachbereich Bürgerdienste, Ausländerangelegenheiten vorbeikommen. Dabei sind Reisepass sowie Nachweise über den Lebensunterhalt vorzulegen. Im Einzelfall sind weitere Unterlagen nötig, deshalb sollte man sich vorab telefonisch mit dem Fachbereich Bürgerdienste, Ausländerangelegenheiten in Verbindung setzen.

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Zugehörigkeit zu