ARD- und ZDF- Gebührenbefreiung
Zur Erlangung der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht sind bestimmte Voraussetzungen notwendig.
So können z. B. Behinderte mit einem nicht nur vorübergehenden Grad der Behinderung von 80 vom Hundert, die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können, also das Merkzeichen "RF" in ihrem Behindertenausweis zuerkannt bekommen haben von Zahlung der Rundfunkgebühren befreit werden.
Das gleiche gilt für Empfänger von laufenden Leistungen der Sozialhilfe. Antragsteller mit geringem Einkommen, müssen entsprechende Einkommens- und Ausgabensnachweise (Lohn, Miete) vorlegen.
Weitere Infos zur Rundfunkgebührenpflicht erhalten Sie bei der GEZ.
So können z. B. Behinderte mit einem nicht nur vorübergehenden Grad der Behinderung von 80 vom Hundert, die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können, also das Merkzeichen "RF" in ihrem Behindertenausweis zuerkannt bekommen haben von Zahlung der Rundfunkgebühren befreit werden.
Das gleiche gilt für Empfänger von laufenden Leistungen der Sozialhilfe. Antragsteller mit geringem Einkommen, müssen entsprechende Einkommens- und Ausgabensnachweise (Lohn, Miete) vorlegen.
Weitere Infos zur Rundfunkgebührenpflicht erhalten Sie bei der GEZ.
- Sie können ein interaktives Online-Formular ausfüllen und über eine verschlüsselte Verbindung direkt an uns senden. Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht
Es muss ein formeller und formgebundener Antrag gestellt werden.
Nähere Auskünfte erhalten Sie im Bürgerbüro.
Die Befreiung kann generell erst ab dem Folgemonat der Antragstellung erfolgen.