Wohnberechtigungsschein
Ein Wohnberechtigungsschein wird benötigt, um eine geförderte (Sozial‐)Wohnung beziehen zu können, Haushaltsangehörige werden von der Wohnberechtigung mit umfasst. Der Wohnberechtigungsschein muss dem Vermieter beziehungsweise der Vermieterin beim Einzug übergeben werden. Ein Wohnberechtigungsschein bietet lediglich die Möglichkeit einen Mietvertrag abzuschließen und bedeutet keinen automatischen Anspruch auf eine (Sozial‐)Wohnung.
Der Wohnberechtigungsschein ist ab Ausstellung ein Jahr lang gültig.
- Sie können das PDF-Formular herunterladen und ausdrucken. Wohnberechtigungsschein - Antrag auf Erteilung
Voraussetzungen für den Wohnungsberechtigungsschein sind:
- Sie sind wohnungssuchend
- Sie und Ihre Haushaltsangehörigen überschreiten die maßgebliche Einkommensgrenze nicht
Zum Jahreseinkommen gehören, egal ob diese Einkünfte zu versteuern oder steuerfrei sind:
- bei nicht selbständiger Arbeit der Bruttojahresverdienst abzüglich der steuerlich anerkannten Werbungskosten
- bei selbständiger Tätigkeit, auch in der Land- und Forstwirtschaft oder in einem Gewerbebetrieb, der steuerlich anerkannte Gewinn
- bei Vermietung und Verpachtung sowie Kapitalvermögen der Überschuss der Einnahmen über die steuerlich anerkannten Werbungskosten
- Bezüge aus Renten und Pensionen abzüglich der steuerlich anerkannten Werbungskosten
- steuerfreie Einkünfte z.B. Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Übergangsgeld, Insolvenzgeld, Eingliederungshilfe und Leistungen zur Sicherung des Sozialgesetzbuchs, Zweites Buch („Bürgergeld")
Bei Alleinerziehenden ist das Jahreseinkommen um den steuerlichen Entlastungsbetrag zu mindern, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das dem Antragsteller ein Freibetrag oder Kindergeld zusteht.
Achtung: Im Fall gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen, sind Trennungs- oder Scheidungsunterhalt, sowie Kindesunterhalt:
- beim Unterhaltsempfänger als Einkommen jeweils in voller Höhe
- beim Unterhaltspflichtigen der Kindesunterhalt bis zu 3000 € jährlich je Kind und der Trennungs- oder Scheidungsunterhalt bis zu 6000 € jährlich
zu berücksichtigen.
Für das Gesamteinkommen des Haushalts werden die Jahreseinkommen der einzelnen Haushaltsangehörigen zusammengerechnet.
Tipp: Ausführlichere Informationen finden Sie in der vom Wirtschaftsministerium herausgegebenen Broschüre "Der Wohnberechtigungsschein". Diese fasst Wissenswertes zum Wohnberechtigungsschein und den Voraussetzungen seiner Erteilung zusammen.
Zuständig ist die Gemeinde, in der der Antragsteller seinen Wohnsitz hat. Liegt der Wohnsitz außerhalb von Baden‐Württemberg, ist die Gemeinde zuständig, in der der Antragsteller seinen Wohnsitz begründen will.
Bitte verwenden Sie das vorgeschriebene Formular. Dieses erhalten Sie bei der Gemeinde. Je nach deren Angebot können Sie es auch im Internet herunterladen oder den Antrag online stellen.
Je nach Einzelfall unterschiedlich, vor allem:
- Personalausweis, Reisepass / Aufenthaltserlaubnis (nur für Angehörige von nicht‐EU‐Staaten)
- Einkommensnachweise aller Personen, die in die Wohnung einziehen möchten, z.B.
- Gehaltsabrechnung(en) einschließlich Nachweis über Sonderzuwendungen
- letzter Einkommensteuerbescheid oder letzte Einkommensteuererklärung
- bei Selbständigen: letzte Einnahmen-Überschussrechnung
- Schulbescheinigung für Kinder, die das 15. Lebensjahr vollendet haben
-
· § 1 Landeswohnraumförderungsgesetz (LWoFG) (Anwendungsbereich, Zweck und Zielgruppen)
· § 12 Landeswohnraumförderungsgesetz (LWoFG) (Einkommen)
· § 15 Landeswohnraumförderungsgesetz (LWoFG) (Überlassung von Mietwohnraum)
· § 3 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) (Steuerfreie Einnahmen)
· § 24 b Einkommensteuergesetz (EStG) (Entlastungsbetrag für Alleinerziehende)
· § 32 Absatz 6 Einkommensteuergesetz (EStG) (Kinder, Freibeträge für Kinder)