Bauen im Außenbereich

Als Außenbereich werden Gebiete bezeichnet, die außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes, eines Vorhabens- und Erschließungsplanes u n d außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegen (Land- und Forstwirtschaftsbereich).

Der Außenbereich soll grundsätzlich von einer Bebauung freigehalten werden.Grundsätzlich können dort nur sogenannte "privilegierte Vorhaben "verwirklicht werden. § 35 BauGB regelt die Zulässigkeit. Es dürfen u.a. keine öffentliche Belange entgegenstehen stehen und die Erschließung (auch Ver- und Entsorgung) muss sichergestellt sein.

Für Geschirrhütten bis zu einer maximalen Größe von 20 m3 (umbauter Raum) gelten besondere Vorschriften. Vorher muss allerdings eine naturschutzrechtliche Prüfung (Landratsamt Reutlingen, Untere Naturschutzbehörde) erfolgen. Ein formloser Antrag mit Angabe des Grundstücks (Flurstücksnummer), einer Beschreibung der Gerätehütte und des Standorts ist bei der Baurechtsbehörde einzureichen.

Hinweis: Lassen Sie sich unbedingt vorher beraten, ob das Bauvorhaben im gewünschten Bereich zulässig ist.
Eine Abbruchverfügung mit allen ihren Folgen könnte sonst teuer werden !

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