Grundsteuer

Die Stadt erhebt Grundsteuer nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes. Die Grundsteuer ist eine Objektsteuer und wird nach dem Wert oder Ertrag des Steuergegenstandes erfasst.

Steuergegenstand ist der Grundbesitz, land-und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke, bebaute oder unbebaute Grundstücke. Besteuerungsgrundlage ist der durch das Finanzamt Bad Urach festgestellte Einheitswert und der Steuermessbetrag.

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Ansprechpartner
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Verfahrensablauf

Die Festsetzung der Besteuerungsgrundlage durch das Finanzamt ist für die Stadt bindend. Die Jahressteuer ergibt sich durch Multiplikation des Hebesatzes mit dem Steuermessbetrag. Die Hebesätze betragen in Metzingen für land -und forstwirtschaftliche Betriebe 280 %. Für bebaute und unbebaute Grundstücke 400% der Steuermessbeträge.

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Frist/Dauer

Die Grundsteuer ist zu je einem Viertel des Jahresbetrages am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. zu entrichten. Bei der Jahreszahlung ist der Jahresbetrag zum 01.07. insgesamt zu entrichten.
Eine Jahreszahlung kann bis zum 30.09. für das folgende Jahr bei der Stadtkasse beantragt werden.

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