Besenwirtschaften gehören heute zu jeder Weinregion dazu und gehen auf ein altes Privileg der Direktvermarktung aus der Zeit von Karl des Großen zurück.
Es ist erlaubt 40 Sitzplätze anzubieten, der Besen oder Straußenwirtschaft darf im Jahr 4 Monate geöffnet sein.
Der Ausschank von eigenen Weinen oder Most in eigenen Räumen ist genehmigungsfrei.
Die Besenverordnung für echte Besen schreibt vor, dass nur kalte und einfach zubereitete warme Speisen serviert werden dürfen.