Fundsache abgeben oder nachfragen

Das Fundbüro ist verpflichtet, Fundsachen 6 Monate lang aufzubewahren.

Lebens- und Genussmittel, Medikamente und Chemikalien werden sofort entsorgt.

Ergänzende Information zum Online-Prozess

ausfüllbar

  • Sie haben etwas gefunden, das nicht Ihnen gehört und einen Wert von mehr als EUR 10,00 hat oder
  • Sie vermissen etwas und finden es nicht mehr.

  • Personaldokumente
  • Eigentumsnachweis, zum Beispiel Kaufvertrag, Kassenbeleg, Zweitschlüssel, Fotos
  • Gegenstandsbeschreibung
  • bei Erteilung von Bescheinigungen im Versicherungsfall: gegebenenfalls Vordruck der Versicherung
  • gegebenenfalls Bestätigung der Diebstahlsanzeige der Polizei

Fundsachen online suchen

Die Bürgersuche ermöglicht es, in einem Umkreis von bis zu 100 km nach einem verlorenen Gegenstand zu suchen. Geben Sie einen Such-Radius und das Datum ein, seitdem Sie den Gegenstand vermissen. Wählen Sie dann die zugehörige Kategorie aus. Nachdem Sie die Suchkriterien ggf. noch präzisiert haben, starten Sie die Suche. Finden Sie im Suchergebnis einen Gegenstand, dessen Beschreibung zu dem gesuchten passt, dann erhalten Sie in der Detailansicht über die Beschreibung hinaus auch die Kontaktadresse der Fundservicestelle, bei der der Gegenstand gefunden wurde.

Der Finder muss den Fund unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern, anzeigen.

  • Auskunft des Fundbüros: kostenlos
  • Herausgabe von Fundsachen oder Negativbescheinigungen: Verwaltungsgebühr in unterschiedlicher Höhe

Es bestehen keine gesonderten Rechtsbehelfe in Bezug auf Fundsachen.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB):

  • § 967 Ablieferungspflicht
  • § 971 Finderlohn
  • § 978 Fund in öffentlicher Behörde oder Verkehrsanstalt

Als Finder steht Ihnen Finderlohn zu, wenn sich der Eigentümer oder die Eigentümerin meldet. Diesen müssen Sie mit ihr oder ihm direkt regeln.

Die Höhe des Finderlohns beträgt:

  • bei einem Wert bis EUR 500,00: 5 %
  • bei einem Wert über EUR 500,00: 25 € (5 % von EUR 500,00) plus 3 % von dem über EUR 500,00 hinausgehenden Wert.

Für Funde in öffentlichen Verkehrsmitteln und Behörden gibt es bis zu einem Wert von EUR 50,00 keinen Finderlohn, darüber hinaus

  • 2,5 % für einen Wert zwischen EUR 50,00 und EUR 500,00 und
  • 1,5 % für den EUR 500,00 überschreitenden Wert.

Wer gefundene fremde Sachen behält, macht sich unter Umständen strafbar.

04.02.2026 Justizministerium Baden-Württemberg

das Fundbüro Ihrer Gemeinde oder Stadt