Die öffentlich-rechtliche Namensänderung kann nur dann in Betracht kommen wenn es keine andere gesetzliche Regelung gibt zu einem bestimmten Namen zu kommen.
Ein wichtiger Grund muss die Namensänderung rechtfertigen. Diese Begründung ist genauestens schriftlich darzulegen. Sie ist nur dann gerechtfertigt, wenn das schutzwürdige Interesse des Antragstellers an der Namensänderung überwiegt gegenüber den etwa entgegenstehenden schutzwürdigen Interessen anderer Beteiligter und den in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck kommenden Grundsätzen der Namensführung, zu denen auch die Ordnungsfunktion und das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des überkommenen Namens gehören.
Ein wichtiger Grund der Namensänderung ist bspw. nicht gegeben, wenn der Name nur fremdländisch klingt, ein Name vor dem Aussterben bewahrt werden soll oder die Identifizierung durch Gläubiger erschwert werden soll.
Anträge für Namensänderungen erhalten Sie beim Standesamt Ihres Wohnortes. Voraussetzung hierfür ist zunächst die Vorlage aller notwendigen Unterlagen um eine Vorprüfung der Namensänderung vorzunehmen bzw. abzuklären ob eine andere gesetzliche Möglichkeit Vorrang hat. Bei minderjährigen Antragstellern ist der gesetzliche Vertreter zuständig. Die Prüfung eines Namensänderungsantrages und der Ausschluss anderer gesetzlicher Regelungen vorab, bedarf einer langwierigen Prüfung und ist i. d. R. nicht unter 3 Monaten zu entscheiden.
Wirksam wird eine Namensänderung erst nach Unanfechtbarkeit des Bescheides (möglicherweise Einsprüche von Beteiligten).
Danach sind Ausweise, Führerscheine, Fahrzeugschein u. a. Dokumente zu ändern.
Die Namensänderungsbehörde teilt die Entscheidung mit:
- dem Einwohnermeldeamt
- dem Geburtsstandesamt
- dem Eheschließungsstandesamt
- der Lebenspartnerschaftsbehörde