Plakatierung an Straßen - Genehmigung (Sondernutzungserlaubnis) beantragen
Werbung für Veranstaltungen durch Plakatierung, Straßenbanner und Verteilung von Handzetteln/Werbematerial bedürfen einer Sondernutzungserlaubnis
Großraum- und Schwertransporte
Fachbereich 4.2 - Bußgeld und Verkehr
Verkehr
Fachbereich 4.2 - Bußgeld und Verkehr
Das Anbringen von Plakaten im innerörtlichen Bereich unterliegt, neben den gesetzlichen Vorgaben, kommunalen Regelungen. Diese sind in Satzungen oder Polizeiverordnungen aufgenommen.
Sie bestimmen in der Regel
Die kommunalen Richtlinien verfolgen zwei Ziele: Sie sollen den Bedürfnissen der Kulturveranstalter gerecht werden sowie das Stadt- und Straßenbild erhalten beziehungsweise verbessern.
gegebenenfalls Entwurf des Werbeplakats
Für das Anbringen von Plakaten brauchen Sie die Genehmigung (Sondernutzungserlaubnis). Sie müssen die Sondernutzungserlaubnis persönlich oder schriftlich bei der zuständigen Behörde beantragen. Die zuständige Stelle überprüft die Unterlagen, die Sie Ihrem Antrag beigefügt haben. Bei positivem Ergebnis erhalten Sie die Sondernutzungserlaubnis, jeweils einzelfallbezogen für spezielle Standorte. Außerhalb dieser zugelassenen Werbeflächen dürfen Sie nicht plakatieren. Außerdem erhalten Sie einen Gebührenbescheid.
Hinweis: Wenn Sie auch eine straßenverkehrsrechtliche Sondernutzungserlaubnis beantragen müssen, können Sie beide Anträge gleichzeitig einreichen.
vor der Plakatierung
Erfragen Sie die genauen Fristen bei der zuständigen Stelle.
Das Anbringen von Plakaten kann gebührenpflichtig sein. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle.
Hinweis: Gegebenenfalls müssen Sie schon während des Verfahrens einen Gebührenvorschuss leisten. Sie erhalten einen gesonderten Gebührenbescheid.
An anderen Stellen im Ort außer an Ortsdurchfahrten ist das Plakatieren verboten.
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die interkommunal abgestimmte Fassung wurde zuletzt am 21.02.2020 freigegeben.
die Gemeinde- oder Stadtverwaltung, in deren Bereich die betroffene Straße liegt