Sperrzeit - Verkürzung oder Aufhebung beantragen

Schank- und Speisewirtschaften sowie öffentliche Vergnügungsstätten dürfen bis 3.00 Uhr in der Nacht geöffnet haben. Die Sperrzeit gilt danach bis 6.00 Uhr am Morgen. In der Nacht von Freitag auf Samstag und von Samstag auf Sonntag beginnt die Sperrzeit erst um 5.00 Uhr. Bei Spielhallen beginnt die Sperrzeit durchgängig bereits um 0.00 Uhr.

Während der Sperrzeit muss der Betrieb geschlossen sein.

Wenn ein öffentliches Bedürfnis besteht oder besondere örtliche Verhältnisse dies erfordern, dann kann die Sperrzeit verkürzt, aber auch verlängert werden.

Formulare zum Ausfüllen und Ausdrucken


Kontakt

Voraussetzungen für eine Sperrzeitverkürzung sind:

  • Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses
  • Vorliegen besonderer örtlicher Verhältnisse

Formloser Antrag mit ausführlicher Begründung (für einzelne Anlässe wie Hochzeiten, Jubiläen, Veranstaltungen genügt die Angabe)

Sie können die Sperrzeitverkürzung für Ihren Betrieb formlos bei der Gemeinde, in deren Bezirk die Betriebsstätte liegt, beantragen. Geben Sie an,

  • in welcher Form und
  • aus welchen Gründen Sie die Sperrzeit verkürzen wollen.

Gebühr wird nach Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Metzingen berechnet.

Den Rechtsbehelf entnehmen Sie bitte Ihrem Bescheid.

Landesgaststättengesetz (LGastG):

  • § 13 Zuständigkeit
  • § 8 Sperrzeit

keine

24.06.2026 Innenministerium Baden-Württemberg

  • für Sperrzeitverkürzungen im Einzelfall: die Gemeinde, in deren Bezirk die Betriebsstätte liegt, für die eine Sperrzeitverkürzung beantragt wird
  • für eine allgemeine Sperrzeitverkürzung: die Stadt- und Landkreise, Großen Kreisstädte sowie die Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften mit eigener Baurechtszuständigkeit. Geben Sie in der Ortswahl den Standort Ihrer Betriebsstätte an.