Verpflichtungserklärung gem. §68 AufenthG
Der Erklärende (Gastgeber) ist nach § 68 AufenthG verpflichtet, sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers
einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch der genannten Person beruhen. Aufwendungen, die auf Beitragsleistungen beruhen, sind nicht zu erstatten.
Um bei der deutschen Auslandsvertretung ein Visum für einen Besuchsaufenthalt beantragen zu können, ist unter anderem die Vorlage einer Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG erforderlich.
Diese Verpflichtungserklärung wird vom Gastgeber gegenüber der Ausländerbehörde seines Wohnortes abgegeben.
Bitte reichen Sie die Unterlagen zur Abgabe der Verpflichtungserklärung entweder per Mail oder in Kopie per Post ein. Nach Prüfung der Unterlagen erhalten Sie einen Termin zur Abgabe der Verpflichtungserklärung.