- Ein Wohnberechtigungsschein darf nur ein Wohnungssuchender beantragen. Wohnungssuchender ist, wer sich nicht nur vorübergehend in Baden-Württemberg aufhält oder aufhalten will und rechtlich und tatsächlich in der Lage ist, für sich und seine Haushaltsangehörige auf längere Dauer einen Wohnsitz als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu begründen.
- Als Wohnungssuchende gelten auch Ausländer, die nicht nur ein lediglich vorübergehendes Aufenthaltsrecht haben. Grundsätzlich sind Ausländer mit Duldungen nicht berechtigt einen Wohnberechtigungsschein zu erhalten. Nähere Auskünfte dazu erteilt die Gemeinde.
- Sie und Ihre Haushaltsangehörigen überschreiten die maßgebliche Einkommensgrenze nicht.
Das Jahreseinkommen wird für jede zum Haushalt gehörende Person gesondert berechnet.
Zum Jahreseinkommen gehören, egal ob diese Einkünfte zu versteuern oder steuerfrei sind:
- bei nicht selbständiger Arbeit der Bruttojahresverdienst abzüglich der steuerlich anerkannten Werbungskosten
- bei selbständiger Tätigkeit, auch in der Land- und Forstwirtschaft oder in einem Gewerbebetrieb, der steuerlich anerkannte Gewinn
- bei Vermietung und Verpachtung sowie Kapitalvermögen der Überschuss der Einnahmen über die steuerlich anerkannten Werbungskosten
- Bezüge aus Renten und Pensionen abzüglich der steuerlich anerkannten Werbungskosten
- steuerfreie Einkünfte zum Beispiel Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Übergangsgeld, Insolvenzgeld, Eingliederungshilfe und Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts des Sozialgesetzbuchs, Zweites Buch - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende -
Bei Alleinerziehenden ist das Jahreseinkommen um den steuerlichen Entlastungsbetrag zu mindern, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen ein Freibetrag oder Kindergeld zusteht.
Achtung: Im Fall gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen, sind Trennungs- oder Scheidungsunterhalt, sowie Kindesunterhalt:
- beim Unterhaltsempfänger als Einkommen jeweils in voller Höhe
- beim Unterhaltspflichtigen der Kindesunterhalt bis zu EUR 3000 jährlich je Kind und der Trennungs- oder Scheidungsunterhalt bis zu EUR 6.000 jährlich zu berücksichtigen.
Für das Gesamteinkommen des Haushalts werden die Jahreseinkommen der einzelnen Haushaltsangehörigen zusammengerechnet.