Sanierungsgebiet "Innenstadt III"

Satzung über die Aufhebung der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets „Innenstadt III“

Lageplan zur Aufhebungssatzung

Aufgrund des § 162 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) und des § 4 Abs. 1 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 582), zuletzt geändert durch Ge-setz vom 12.11.2024 (GBl. S. 98) m.W.v. 23.11.2024 bzw. 01.01.2025 hat der Gemeinderat am 26.06.2025 die Aufhebung der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes „Innenstadt III“ in Metzingen als Satzung beschlossen.

§ 1 Aufhebung der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes

Die am 26.06.2008 als Satzung beschlossene und mit der öffentlichen Bekanntmachung am 28.06.2008 in Kraft getretene förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets „Stadteingang West“, zuletzt geändert am 06.12.2018 (Beschluss) und 13.12.2018 (öffentliche Bekanntmachung) wird aufgehoben. Die Abgrenzung des Sanierungsgebietes ergibt sich aus dem Lageplan vom 02.06.2025. Dieser Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 2 Inkrafttreten

Die Satzung wird gemäß § 162 Abs. 2 BauGB am Tage der öffentlichen Bekanntmachung rechtskräftig.

Ausgefertigt:
Metzingen, den 07.07.2025
Carmen Haberstroh
Oberbürgermeisterin

Hinweise:
Die Satzung über die Aufhebung der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets „Innenstadt III“ wird während den üblichen Dienststunden beim Geschäftsbereich Planen und Bauen der Stadt Metzingen, Stuttgarter Straße 2 – 4, Zimmer N 210 zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Die Satzung ist außer-dem auf der Homepage der Stadt Metzingen eingestellt.

Unbeachtlich werden nach § 215 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvor-schriften und nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvor-gangs wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Metzingen, Stuttgarter Straße 2-4, 72555 Metzingen gel-tend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Gemäß § 4 Absatz 4 GemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1) die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung o-der die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 2) der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich (Stadt Metzingen, Stuttgarter Straße 2-4, 72555 Metzingen) oder elektronisch (stadt(at)metzingen.de) geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

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