Die Aufgaben des Gutachterausschusses sind laut §193 BauGB unter anderem folgende:
  • Führung und Auswertung der Kaufpreissammlung
  • Ermitteln der Bodenrichtwerte und Veröffentlichung der Bodenrichtwertkarte
  • Ausfertigung von Verkehrswertgutachten
Um diesen Aufgaben nachkommen zu können, benötigen wir die Angaben die Sie im Fragebogen ausfüllen müssen.
Gemäß § 195 Abs. 1 Satz 1 BauGB sind Notare dazu verpflichtet, dem Gutachterausschuss eine Abschrift der Kaufverträge zuzusenden. Aufgrund dieser Informationen in der Abschrift werden Sie von der Geschäftsstelle angeschrieben.
Ja, Sie sind dazu verpflichtet, den Fragebogen auszufüllen und diesen dann an die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses zurückzusenden. Wir als Gutachterausschuss sind verpflichtet, die Kaufpreissammlung zu führen und die Bodenrichtwertkarten zu erstellen. Sie sind als Käufer / Verkäufer verpflichtet, uns die hierfür notwendigen Informationen zukommen zu lassen. Die Befugnisse des Gutachterausschusses richten sich nach § 197 Baugesetzbuch (BauGB). Hieraus geht hervor, dass der Gutachterausschuss von den Eigentümern eines Grundstücks verlangen kann, die zur Führung der Kaufpreissammlung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Damit Sie uns möglichst einfach die notwendigen Informationen zukommen lassen können, haben wir einen Fragebogen erstellt.
Grundsätzlich gilt für das Ausfüllen des Fragebogens, dass Sie die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen machen sollten. Falls Sie eine Frage nicht beantworten können, bitten wir Sie darum dies an der entsprechenden Stelle im Fragebogen zu notieren (z.B. "Ist nicht bekannt“).
Der Fragebogen wird benötigt um festzustellen, welcher Anteil des Kaufpreises auf das Objekt (z.B. Haus oder Wohnung) und welcher Anteil auf den Grund und Boden entfällt.
So werden im Fragebogen vor allem Fragen zur Ausstattung des Objektes gestellt, da diese nicht klar aus dem Kaufvertrag hervorgehen, aber den Wert des Objektes entscheidend beeinflussen können. Die somit ermittelten Bodenwerte sind wichtige Parameter bei der Festlegung der neuen Bodenrichtwerte in der Bodenrichtwertkarte. Die Bodenrichtwertkarten finden sie hier.
Nein, es fallen hierfür keine Kosten an. Sollten Sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen, kann ein Bußgeld gegen Sie erhoben werden.
Grundlegend ist es nur bei Kaufverträgen über Wohnungen oder bebaute Grundstücke erforderlich, dass die Käufer / Verkäufer angeschrieben werden, um neben dem Kaufvertrag objektspezifische Informationen zu ergänzen. Die Durchführung der Prozesse der einzelnen Gutachterausschüsse waren von Geschäftsstelle zu Geschäftsstelle unterschiedlich.

Nach dem Zusammenschluss der Gutachterausschüsse der Städte Bad Urach und Metzingen und der Gemeinden Dettingen an der Erms, Grabenstetten, Grafenberg und Hülben am 01.10.2021 zum Gemeinsamen Gutachterausschuss wurden bei der Stadt Metzingen die Prozesse vereinheitlicht.
Nach Auswertung des Fragebogens erfolgt keine Rückmeldung.
Wir bitten Sie zu beachten, dass auch auf Rückfragen keine Auskunft erteilt werden kann.
Sollten Sie den Wert Ihrer Immobilie ermittelt haben wollen, können Sie gerne einen Antrag auf Erstattung eines Verkehrswertgutachtens bei uns einreichen.
Ja, da der Kaufvertrag beurkundet wurde, müssen Sie die Angaben dennoch tätigen.