Auf schriftlichen Antrag sind Auskünfte aus der Kaufpreissammlung (BauGB § 195 Abs. 3) zu erteilen, soweit:
- 1. der Empfänger ein berechtigtes Interesse* an der Kenntnis der Daten glaubhaft macht,
- 2. überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht entgegenstehen und
- 3. eine sachgerechte Verwendung der Daten gewährleistet erscheint.
Vom Vorliegen eines berechtigten Interesses und der sachgerechten Verwendung der Daten ist regelmäßig auszugehen, wenn die Auskunft von einer mit der Wertermittlung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten befassten Behörde oder von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für eine Wertermittlung beantragt wird. Der Name und die Anschrift des Eigentümers oder sonstiger berechtigter Personen dürfen nicht mitgeteilt werden.
Auszüge aus der Kaufpreissammlung sind nach Anlage 1 Nr. 19.2 der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Metzingen vom 09.03.2023 kostenpflichtig.
Daher benötigen wir eine vollständige Rechnungsanschrift, die Auskunft wird schriftlich erteilt.