Baulasten
Durch Erklärung gegenüber der Baurechtsbehörde können Grundstückseigentümer öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übenehmen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben. Sie sind auch gegenüber dem Rechtsnachfolger im Eigentum wirksam.
Arten von Baulasten:
- Abstands-Baulast
- Überfahrts-Baulast (Geh- und Fahrrecht)
- Leitungs-Baulast
- Anbau-Baulast
- Vereinigungs-Baulast
- Stellplatzverpflichtung auf fremden Grundstücken
- Nutzungsbeschränkungen
Auskünfte aus dem Baulastenverzeichnis erhalten Sie dann, wenn Sie ein berechtigtes Interesse nachweisen können.
Gebührenverzeichnis der Stadt Metzingen