Baulasten

Durch Erklärung gegenüber der Baurechtsbehörde können Grundstückseigentümer öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übenehmen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben. Sie sind auch gegenüber dem Rechtsnachfolger im Eigentum wirksam.

Arten von Baulasten:

  • Abstands-Baulast
  • Überfahrts-Baulast (Geh- und Fahrrecht)
  • Leitungs-Baulast
  • Anbau-Baulast
  • Vereinigungs-Baulast
  • Stellplatzverpflichtung auf fremden Grundstücken
  • Nutzungsbeschränkungen
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Ansprechpartner
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Verfahrensablauf

Auskünfte aus dem Baulastenverzeichnis erhalten Sie dann, wenn Sie ein berechtigtes Interesse nachweisen können.

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Kosten/Leistung

Gebührenverzeichnis der Stadt Metzingen

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Zugehörigkeit zu