Gewerbesteuer
Die Stadt Metzingen erhebt Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes. Besteuert wird der Ertrag des Gewerbebetriebes. Nach der Steuererklärung des Betriebsinhabers berechnet das zuständige Finanzamt aus dem Gewerbeertrag einen Steuermessbetrag und teilt diesen im Gewerbesteuermessbescheid der Stadt mit. Der Messbescheid ist für die Stadt bindend und kann nur vom Finanzamt geändert oder aufgehoben werden.
Der Hebesatz beträgt: 400 %
Die Festsetzung von Vorauszahlungen erfolgt auf der Basis des letzten veranlagten Jahres. Auf Antrag beim Finanzamt kann die festgesetzte Vorauszahlung angepasst werden.
Auf die Rechtsmittelfrist von 1 Monat wird im Bescheid hingewiesen, gegen die förmliche Gewerbesteuerfestsetzung sind nur innerhalb dieser Frist Einwendungen möglich.
Die Gewerbesteuer wird grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides zur Zahlung fällig. Hiervon unabhängig sind eventuell festgesetzte Vorauszahlungen zu den auf dem Bescheid ausgewiesenen Fälligkeitstagen zu erbringen.